I) AUFGABE UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1

(1)

Die Junge Union des Kreises Heinsberg ist eine selbstständige politische Vereinigung junger Menschen, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlichen demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und Aktivierung der jungen Generation bemüht. Sie orientiert sich nach christlichen Grundsätzen.

 

 

(2)

Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.

 

§ 2

(1)

Der Kreisverband der Jungen Union umfasst das Kreisgebiet Heinsberg. Er führt den Namen Junge Un ion (JU) Kreisverband Heinsberg.

 

 

(2)

Der Kreisverband ist eine selbstständige Organisation innerhalb des Landesverbandes der Jungen Union Nordrhein-Westfalen mit eigener Satzung und selbstständiger Kassenführung.

 

 

(3)

Sitz des Kreisverbandes ist Heinsberg.

 

§ 3

(1)

Mitglied der JU KV Heinsberg kann jeder werden, wer

-sich zu ihren Zielen und Grundsätzen bekennt,

-mindestens das 14. und noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat,

-nicht Mitglied einer anderen politischen Partei als der CDU oder einer gegen die CDU gerichteten Gruppe ist.

 

 

(2)

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme alsMitglied entscheidet der Kreisvorstand der JU KV Heinsberg.

 

 

(3)

Ist über den Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang nicht entschieden worden, so gilt er als angenommen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung beim Kreisverband Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb v on vier Wochen nach Zugang vom Kreisverband mit schriftlicher Begründung der Ablehnung an den Landesverband weiterzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet dann endgültig über den Antrag des Bewerbers.

 

 

(4)

Delegierte der JU zu Ämtern in der CDU müssen Mitglied der CDU sein.

§ 4

(1)

Die Mitgliedschaft in der Jungen Union erlischt durch Austritt, Ausschluss, mit Vollendung des 35. Lebensjahres oder durch Tod.

 

 

(2)

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der JU, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.

 

 

(3)

Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der zentralen Mitgliederkartei des Landesverbandes zu melden.

 

 

(4)

Ein Mitglied kann nur dann aus der JU ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der JU verstößt und ihr da mit schweren Schaden zufügt (vgl. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz).

 

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Kreisvorstandes nach vorheriger Anhörung des betroffenen ausschließ;lich durch das Landesschiedsgericht der JU.

 

II.) GLIEDERUNG

§ 5

 

Die Mitglieder der JU im Bereich des Kreises Heinsberg bilden den Kreisverband.

 

§ 6

(1)

Der Kreisverband der JU Heinsberg gliedert sich in folgende 10 Verbände:

die Stadtverbände Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeindeverbände Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.

 

(2)

Innerhalb eines Stadt- oder Gemeindeverbandes ist die Bildung einer Ortsgruppe möglich. Dies kann geschehen als Untergliederung zu einem bestehendem Verband oder als Vorläufer für einen nicht bestehenden Verband.

 

Dazu sind mindestens 3 Mitglieder erforderlich, die für die Dauer von höchstens 2 Jahren einen Gruppensprecher wählen.

 

Die Bildung einer Ortsgruppe kann nicht gegen den erklärten Willen des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes (soweit er existiert) erfolgen. Der Kreisvorstand ist von der Bildung bzw. Auflösung einer Ortsgruppe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Bestehen Ortsgruppen und existiert kein übergeordneter Verband, so haben sie ein Vertretungsrecht im Kreis.

 

Eine Ortsgruppe darf keine eigene Kasse führen.

 

§ 7

(1)

Den Stadt- oder Gemeindeverband bilden grundsätzlich alle im Gebiet des Stadt- oder Gemeindeverbandes wohnenden Mitglieder der JU.

 

Zur Bildung eines Stadt- oder Gemeindeverbandes sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich.

 

Seine Organe sind die Jahreshauptversammlung und der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand.

 

Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand hat in jedem Jahr eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Sie ist vom Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Mitteilung der Tagungsordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladungen unter Wahrung dieser Frist zum Versand gebracht worden sind.

 

Auf Verlangen des Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes bzw. eines Zehntels der Mitglieder ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

 

 

(2)

Die Jahreshauptversammlung ist mit der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Zu ihr ist der Kreisvorstand zu laden. Über die Jahreshauptversamlung ist an den Kreisvorstand zu berichten. Die Jahreshauptversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes und nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die Tätigkeit seit der letzten Jahreshauptversammlung entgegen.

 

Sie wählt den Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversammlung für die Dauer von höchstens 2 Jahren.

 

Die Wahlmodalitäten richten sich nach III .) Organe, § 9, Absatz 7 dieser Satzung. Delegierten- und Ersatzdelegiertenwahlen können in getrennten Wahlgängen erfolgen, wenn ein Beschluss des Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes vorliegt, oder es so auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

 

 

(3)

Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand besteht mindestens aus

 

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)  dem Schatzmeister (oder Geschäftsführer), insofern der Stadt- oder Gemeindeverband eine eigene Kasse führt

d)  mindestens zwei weiteren Beisitzern.

 

Wird das Amt des Schatzmeisters (oder eines auch für die Kassenführung verantwortlichen Geschäftsführers) nicht geführt, sind mindestens drei Beisitzer nötig.

 

Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand soll mindestens alle 2 Monate zusammentreten.

 

 

(4)

Mitglieder des Kreisvorstandes können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt- bzw. Gemeindeverbände unterrichten. Der Kreisvorsitzende muss zu allen Veranstaltungen der JU eingeladen werden.

 

Erfüllt ein Stadt. bzw. Gemeindeverband die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen.

 

 

(5)

Erfüllt ein Stadt- oder Gemeindeverband die zur Wahl eines Vorstandes nötigen Bedingungen dauerhaft nicht,  existiert jedoch in seinem Verbandsgebiet eine Ortsgruppe, so kann sich diese an einem benachbarten Stadt- oder Gemeindeverband anschließen. Bestehen zwei Ortsgruppen, so ist ein Stadt- bzw Gemeindeverband zu gründen.

 

Der Stadt- oder Gemeindeverband, dem sich eine externe Ortsgruppe angeschlossen hat, verwaltet in Zusammenarbe it mit dieser die Angelegenheiten der sich ihm angeschlossenen Ortsgruppe, und lädt zu seinen Vorstandssitzungen die von dieser externen Ortsgruppe benannten Vertreter ein.

Ein derartiger Anschluss an einen benachbarten Stadt- oder Gemeindeverband kann nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes erfolgen.

 

Sobald ein Stadt- oder Gemeindeverband die zur Wahl eines Vorstandes nötigen Bedingungen wieder erfüllt, so ist der Anschluss an den benachbarten Stadt- und Gemeindeverband aufzulösen und seine Eigenständigkeit durch die Wahl eines Vorstandes wiederherzustellen.

 

 

(6)

Die Stadt- und Gemeindeverbä nde, die eine eigene Kasse führen, sind verpflichtet, dem Kreisschatzmeis ter am Ende des Kalenderjahres unverzüglich und vollständig ihre Vermögenswerte offen zu legen und zu dokumentieren.

 

III)  ORGANE

§ 8

 

Organe des Kreisverbandes der JU Heinsberg sind

 

a)  die Kreisversammlung

b)  der Kreisvorstand

c)  die Vorsitzendenkonferenz

 

1.) Die Kreisversammlung

§ 9

(1)

Die Kreisversammlung ist das höchste Organ der JU KV Heinsberg. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind.

 

 

(2)

Die Kreisversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muß darüber hinaus innerhalb von 6 Wochen zusammentreten, wenn dies der Kreisvorstand oder die Vorsitzendenkonferenz oder ein Drittel der Stadt- und Gemeindeverbände schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte beantragen. Zur Kreisversammlung ist mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladungen unter Wahrung dieser Frist zum Versandt gebracht worden sind.

 

 

(3)

Jeder Stadt- oder Gemeindeverband entsendet zunächst generell zwei Delegierte (Sockel) und je angefangene 20 Mitglieder eine(n) weitere(n) Delegierte(n).

Die Schüler Union Kreisverband Heinsberg entsendet generell zwei Delegierte. Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Schüler Union Kreisverband Heinsberg müssen Mitglieder der Jungen Union Kreisverband Heinsberg sein.

Der Kreisvorstand stellt die Anzahl der Delegierten fest.

 

 

(4)

Die Kreisversammlung nimmt den Jahresbericht des Kreisvorstandes entgegen.

 

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Kreisversammlung schriftlich beim Kreisvorstand mit Begründung einzureichen.

 

 

(5)

Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten.

 

 

(6)

Die Kreisversammlung wählt in geheimer Wahl den Kreisvorstand, zwei Kassenprüfer und die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten für den NRW-Tag und die Bezirkstagung der JU sowie den CDU-Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren. 

Die Kreisversammlung beschließt jeweils zu Beginn der Kreisversammlung das Wahlverfahren für die Vorstandswahl, einschließlich der erforderlichen Mehrheiten, insofern sie nicht durch diese Satzung geregelt sind.

 

 

(7)

Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgen jeweils in einer geheimen Wahl mit Stimmzetteln.

 

Bei Einzelwahlen ist im ersten Wahlgang für die Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die Mehrheit nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Bei der Stimmabgabe  sind folgende Möglichkeiten gegeben: Ja, Nein oder Enthaltung durch Ankreuzen des Namens des Bewerbers in der jeweiligen Spalte. Dabei muss die Willenserklärung des Wahlberechtigten klar erkennbar sein. Bei fehlerhafter oder missverständlicher Stimmabgabe ist immer der gesam te Stimmzettel als ungültig zu werten.

Bewirbt sich nur ein Kandidat um die zu besetzende Position, ist ein Stimmzettel ohne abgegebenes Votum ungültig.

 Bewerben sich zwei oder mehrere Kandidaten um dieselbe zu besetzende Position, muss mindestens ein Votum bei einem der Bewerber abgegeben werden. Hierbei wird ein Fehlen der restlich en Voten als Enthaltung gewertet. Wird bei keinem der Bewerber ein Votum  abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig.

Bei Einzelwahlen zu mehreren gleichartigen Positionen werden diese auf einem Stimmzettel durchgeführt. Hierbei steht dem Wahlberechtigten pro zu besetzende Position eine Stimme zu. Fehlende Voten werden als Enthaltung gewertet, es sei denn, bei keinem der Bewerber wird  ein Votum abgegeben. In diesem Fall  ist der Stimmzettel ungültig.

 

Listenwahlen werden auf einem gemeinsamen Stimmzettel durchgeführt. Der Stimmzettel muss die Namen aller Kandidaten enthalten, in der Regel in alphabetischer Reihenfolge. Die Stimmabgabe erfolgt bei Listenwahlen durch Ankreuzen des Bewerbers. Es besteht ein Quorum von 50%. Stimmzettel, auf denen weniger als 50% oder mehr als die zu besetzenden Positionen angekreuzt sind, sind ungültig.

Gewählt sind bei Beisitzerwahlen, Delegierten- und Ersatzdelegierten die Bewerber mit der höchsten Stimmzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Bei der Stimmabgabe ist lediglich ein Ja durch Ankreuzen des Namens des Bewerbers möglich.

 

Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt eine Stichwahl, in der die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt sind, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

Delegierten- und Ersatzdelegiertenwahlen können in getrennten Wahlgängen erfolgen, wenn ein Beschluss des Kreisvorstandes vorliegt oder es so auf der Kreisversammlung beschlossen wird.

 

Bei den übrigen Wahlen kann offen durch Handzeichen bzw. Stimmkarte abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.

 

2.) Der Kreisvorstand

§ 10

(1)

Der Kreisvorstand besteht aus

 

a)  dem Kreisvorsitzenden

b)  den zwei Stellvertretern

c)  dem Schatzmeister

d)  dem Schriftführer

e)  den 10 Beisitzern und

f)  den kooptierten Beisitzern.

 

 

(2)

Der Kreisvorstand hat Kooptionsrecht. Die kooptierten Mitglieder können an allen Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Kreisvorstandsmitglieder mit Ausnahme der kooptierten Mitglieder. Diese haben beratende Stimme.

 

Per Satzung sind kooptiert:

a.)      jeweils  ein benannter Vertreter eines nicht im Kreisvorstand vertretenen Stadt- oder Gemeindeverbandes

b.)     ein benannter Vertreter der Union ausländischer Mitbürger im Kreis Heinsberg (UAM), sofern er Mitglied der Jungen Union im Kreisverband Heinsberg ist

c.)      Mitglieder der Jungen Union Kreisverband Heinsberg, die ein kommunales  oder überregionales Mandat besitzen

d.)     Mitglieder der Jungen Union Kreisverband Heinsberg, die Mitglieder des Kreisvorstandes oder weiterführenden Vorständen der CDU sind

e.)      Mitglieder der Jungen Union Kreisverband Heinsberg, die Mitglieder im Bezirksvorstand oder weiterführenden Vorständen der Jungen Union sind

 

 

 

(3)

Der Kreisvorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen zu bilden. Diese bestehen aus Mitgliedern des Kreisvorstan des sowie, mit Zustimmung des Kreisvorstandes, Personen, die nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sind.

 

Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über den Verlauf der Sitzungen der Arbeitsgruppen unterrichten. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen sind dem Kreisvorstand mitzuteilen. Ihre Umsetzung bzw. Auswertung gegenüber der Kreisversammlung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.

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§ 11

(1)

Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Er führt die laufenden Geschäfte der JU. Die Durchführung der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung des Vorstandes durch die CDU-Kreisgeschäftsstelle, sofern nicht eine eigene JU-Geschäftsstelle errichtet wird.

 

 

(2)

Der Kreisvorstand soll mindestens alle 2 Monate zusammentreten.

 

 

(3)

 

Dem Kreisvorstand obliegen neben den anderen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben:

 

-  die Einberufung der Vorsitzendenkonferenz,

-  die Vorbereitung der Kreisversammlung,

-  die Durchführung der Beschlüsse der Kreisversammlung,

-  die Durchführung der Bildungsarbeit und

-  die Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes.

 

Außerdem benennt der Kreisvorstand per Beschluss einen Pressesprecher sowie einen Internetbeauftragten.

 

(4)

Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, den zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem  Schriftführer und dem Pressesprecher.

 

§ 12

 

Der Kreisvorsitzende vertritt die JU nach innen und außen. Er ist den Organen des Kreisverbandes verantwortlich. Fällt er für längere Zeit aus, so übernimmt einer der Stellvertreter nach Wahl durch den Kreisvorstand als geschäftsführender Vorsitzender seine Aufgaben bis zur nächsten Kreisversammlung.

 

Die Verfügungsgewalt über die Kasse obliegt dem Kreisvorsitzenden u nd dem Schatzmeister  gleichermaßen und nur im gegenseitigem Einverständnis. Der Schatzmeister kann, durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Kreisvorstandes, im Bedarfsfall von etwaigen Unterkonten der einzelnen Stadt- und Gemeindeverbände, in gemeinschaftlicher Verfügung mit dem Kreisvorsitzenden, die gemeinschaftliche Kontovollmacht übernehmen.

 

Die Geschäftsführung ist Aufgabe des Schriftführers in Absprache mit dem Kreisvorsitzenden.

 

§ 13

(1)

Treten mehr als ein Drittel der Kreisvorstandsmitglieder geschlossen zurück, ist unter Beachtung der Ladungsfrist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.

 

 

(2)

Stellen weniger als ein Drittel der Kreisvorstandsmitglieder ihren Sitz zur Verfügung, so soll auf der nächsten Kreisversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

 

 

(3)

Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes dauerhaft aus, so kann auf Antrag des Kreisvorstandes auf der nächsten Kreisversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Der Antrag des Kreisvorstan des bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder.

 

3.) Die Vorsitzendenkonferenz

§ 14

(1)

Die Vorsitzendenkonferenz besteht aus

 

a) dem Kreisvorstand,

b) den Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände,

c) dem Kreisvorsitzenden der Schüler Union im Kreis Heinsberg, insofern er Mitglied der Jungen Union im Kreisverband Heinsberg ist,

d) dem Bezirksvorsitzenden der Jungen Union im Bezirk Aachen, insofern er Mitglied der Jungen Union im Kreisver band Heinsberg ist.

 

 

(2)

Soweit ein Vorsitzender Mitglied des Kreisvorstandes ist, kann er durch ein Mitglied seines Vorstandes vertreten werden.

 

 

(3)

Die Vorsitzendenkonferenz tritt nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich  zusammen. Sie nimmt Stellung zu politischen bzw. organisatorischen Fragen und wirkt in allen entscheidenden Fragen mit.

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IV) SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 15

(1)

Die JU des Kreises Heinsberg kann nur in einer eigens dazu einberufenen Kreisversammlung durch Beschluss aufgelöst werden.

 

 

(2)

Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten gefaßt werden.

 

 

(3)

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband NRW der JU.

 

§ 16

(1)

Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.

 

 

(2)

Die Niederschrift über die Verhandlungen der Kreisversammlung ist den Stadt- und Gemeindeverbänden binnen 4 Wochen zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren 2 Wochen Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand.

 

§ 17

 

Bei Fragen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, tritt die Landessatzung in der jeweils gültigen Fassung in Kraft.

 

§ 18 

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung der JU Heinsberg am 16.11.1996 in Kraft. Die bisherige Satzung wird gleichzeitig aufgehoben.

 

Die Beitragsordnung wurde durch die Kreisversammlung der JU Heinsberg am 16.04.2000 in Erkelenz ersatzlos durch eine Satzungsänderung gestrichen.

Diese Satzung wurde mit der Annahme durch die Kreisversammlung der JU Heinsberg am 02.05.2004 in Wegberg geändert.

 

 

Die Orthographie ist den überarbeiteten Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung angepasst.